Dopingliste

Das Internationale Olympische Komitee (IOC) definiert Doping als die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Verwendung von Substanzen aus verbotenen Wirkstoffgruppen und die Anwendung verbotener Methoden entsprechend der aktuellen Dopingliste.
Massgebend für die nachstehenden Listen sind die Richtlinien der medizinischen Kommission des IOC vom 31. Januar 1999.

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabolika
D. Diuretika
E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

Jede Substanz, die einer der verbotenen Substanzklassen angehört, ist verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt ist. Dies war auch der Grund zur Einführung des Ausdrucks "und verwandte Substanzen". Innerhalb der fraglichen Substanzklasse bezieht sich dieser Ausdruck auf die Verwandtschaft bezüglich der pharmakologischen Wirkung und/oder der chemischen Struktur.


II. Verbotene Methoden

A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Substanzklassen mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol
B. Cannabinoide
C. Lokalanästhetika
D. Kortikosteroide
E. Betablocker

I. Verbotene Substanzklassen

I.A. Stimulantien


und verwandte Substanzen.

* Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn im Urin mehr als 12 mg/ml enthalten sind.

** Bezüglich Ephedrin, Cathin und Methylephedrin gilt eine Urinkonzentration von über 5 mg/ml als positiv. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gelten Urinkonzentrationen höher als 10 mg/ml als positiv. Sind mehrere dieser Substanzen vorhanden, so werden die Einzelwerte addiert. Eine Summe von mehr als 10 mg/ml gilt als positiv.

*** siehe Regelung bei I.C.2. Beta-2-Agonisten

Bemerkungen:
Vasokonstriktoren, insbesonders alle Imidazolinderivate (Naphazolin, Oxymetazolin usw.) und Phenylephrin, sind bei lokaler Anwendung (z.B. Augen- und Nasentropfen) erlaubt. Auch Adrenalin und seine Abkömmlinge sind als Zusatz für Lokalanästhetika zulässig.

I.B. Narkoanalgetika


und verwandte Substanzen.

* Für Morphin gilt eine Urinkonzentration ab 1 mg/ml als positiv.

Bermerkungen:
Folgende vornehmlich als Hustenmittel oder Schmerzmittel eingesetze Substanzen sind erlaubt:
Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Ethylmorphin, Kodein, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol. Ebenfalls erlaubt ist das Antidiarrhoikum Diphenoxylat.

I.C. Anabolika

1. Anabole Steroide



und verwandte Substanzen.



N.B. Um zu einer definitiven Beurteilung zu gelangen, können die individuellen Steroidprofile des Sportlers und/oder Bestimmungen der Isotopenverhältnisse berücksichtigt werden.

* Für Testosteron gilt: Ein im Urin vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als 6 bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht nachgewiesen ist, dass dieses erhöhte Verhältnis aufgrund einer physiologischen oder pathologischen Besonderheit des Sportlers (z.B. verminderte Epitestosteron-Ausscheidung, Androgenproduktion infolge eines Tumors oder enzymatischer Mängel) zustande kam. Im Falle eines T/E-Quotienten von mehr als 6 müssen in jedem Fall unter der Aufsicht der zuständigen medizinischen Instanz weitere medizinische Abklärungen erfolgen, bevor ein Entscheid gefällt wird. Dazu wird ein Gesamtbericht erstellt. Dieser berücksichtigt sowohl frühere als auch spätere Testergebnisse und die Resultate der endokrinologischen Untersuchung. Sind keine früheren Testergebnisse verfügbar, muss der Sportler mindestens einmal pro Monat während 3 Monaten unangemeldet überprüft werden. Die Resultate dieser Tests sind im Gesamtbericht aufzuführen. Entzieht sich der Sportler einer Zusammenarbeit, so wird die Urinprobe als positiv erklärt.

2. Beta-2-Agonisten


und verwandte Substanzen.

* Einzig Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind bei Asthma und Anstrengungsasthma zur Inhalation zugelassen. Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein, dass der Gebrauch dieser Medikamente mittels ärztlichem Attest durch einen Pneumologen der zuständigen medi-zinischen Instanz vorgängig gemeldet wird.

N.B. Da Beta-2-Agonisten auch stimulierende Eigenschaften besitzen, werden sie vom IOC auch unter den Stimulantien aufgeführt.

I.D. Diuretika


und verwandte Substanzen.

* Verbot gilt nur bei intravenöser Anwendung

I.E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)


und verwandte Substanzen.

N.B. Alle Releasingfaktoren für die obenganannten Peptidhormone sowie deren Analoge sind ebenfalls verboten.

* Insulin ist zur Behandlung eines insulinpflichtigen Diabetes erlaubt. Eine derartige Behandlung muss durch einen Endokrinologen der zuständigen medizinischen Instanz gemeldet werden.

N.B. Das abnorme Vorliegen eines endogenen Hormons oder der entsprechenden Marker im Urin eines Sportlers bedeutet einen Dopingverstoss, sofern nicht schlüssig gezeigt werden kann, dass eine physiologische oder pathologische Besonderheit vorliegt.

II. Verbotene Methoden

I.A. Blutdoping
Blutdoping bedeutet die Gabe von Blut, Erythrozyten, künstlichen Sauerstoffträgern oder von analogen Blutprodukten.

II.B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
    Austausch und/oder Veränderung der Dopingkontroll-Proben Verdünnen mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten

Katheterisierung

Beeinflussung der renalen Stoffausscheidung mit Substanzen wie z.B. Probenecid

Beeinflussung der Messergebnisse für Testosteron und Epitestosteron z.B. durch Bromantan

Beeinflussung des Verhältnisses Testosteron/Epitestosteron durch Zufuhr von Epitestosteron*

weitere Methoden, welche Dopingkontroll-Proben verändern oder bei welchen eine Veränderung der Probe erwartet werden kann

* Eine allfällig höhere Konzentration an Epitestosteron als 200 ng/ml im Urin zieht die gleichen medizinischen Abklärungen nach sich wie sie für Testosteron vorgesehen sind (vgl. Kapitel I.C.1)

N.B. Der Erfolg oder Misserfolg bei der Verwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbote-nen Methode ist unerheblich. Es genügt die blosse Verwendung/Anwendung oder der Versuch einer Verwendung/Anwendung, um einen Dopingverstoss zu begehen.

IIII. Substanzen mit gewissen Einschränkungen

III.A. Alkohol
Einzelne Sportverbände verbieten Alkoholgenuss und führen Alkoholtests durch.

III.B. Cannabinoide
Verbände prüfen auch auf Cannabinoide (Carboxy-THC im Urin). An Olympischen Spielen wird auf Cannabinoide geprüft. Eine Urinkonzentration von mehr als 15 ng/ml Carboxy-THC ist verboten.

III.C. Lokalanästhetika
Die gängigen Lokalanästhetika (z.B. Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain etc.) sind bei begründeter medizinischer Indikation zur lokalen und intraartikulären Injektion zugelassen, nicht aber Kokain. Bei Wettkämpfen muss der Sportler dafür besorgt sein, dass der Einsatz dieser Lokalanästhetika mittels detailliertem ärztlichem Attest der zuständigen medizinischen Instanz vorgängig gemeldet wird. Die äusserliche Verwendung der üblichen Lokalanästhetika (ausser Kokain) ist erlaubt.

III.D. Kortikosteroide
Die systemische Verwendung von Kortikosteroiden ist verboten. Kortikosteroide sind erlaubt zur:
  lokalen Therapie auf der Haut, im Ohr oder am Auge und am Anus, nicht jedoch im Rektum.

zur Inhalation für Nase und Atemwege

zur lokalen oder intraartikulären Injektion*

* Bei Wettkämpfen hat der betroffene Sportler dafür zu sorgen, dass jede Verwendung von Kortiko-steroiden zur lokalen Injektion oder zur Inhalation durch eine detaillierte ärztliche Bescheinigung der zuständigen medizinischen Instanz frühzeitig gemeldet wird.

III.E. Betablocker
In einigen Sportarten, bei denen Konzentration und innere Ruhe eine Rolle spielen, sind Betablocker verboten:
z.B. Schiessen, Moderner Fünfkampf, Golf, Bob, Curling, Fechten, Flugsport, Motorsport, Pferdesport, Wasserspringen, Skispringen, Ski alpin.

Beispiele solcher Betablocker sind wie folgt:


N.B. Zu diesen pharmakologisch verwandten Substanzen gehören etwa auch die sedierenden Antihistaminika und fast alle Psychopharmaka!

IV. Trainingskontrollen

Es wird auf folgende Substanzen / Methoden geprüft:
I.C. Anabolika
I.D. Diuretika
I.E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)
II.B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation